Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-1 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/7#abs-2 (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 7 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
- FG Münster, 03.04.2025 – 5 K 2339/21 U
- LG Braunschweig, 06.02.2003 – 4 O 417/02
- LG Offenburg, 17.03.2017 – 6 O 139/16Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2018 – VIII ZR 71/17Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber bei Nichterfüllung der MeldepflichtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- AG Bocholt, 06.02.2026 – 21 C 55/25
- AG Bocholt, 10.10.2025 – 21 C 55/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.